Bei einer Scheidung sind idR weitere Fragen zu klären,
außer dem eigentlichen Ausspruch der Ehescheidung.
Selbst wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, oder wenn
gemeinsame Kinder schon erwachsen sind und in ihrer eigenen Familie
leben, stellen sich folgende Fragen:
- besteht Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander,
dh ist der eine gegenüber dem anderen zur Zahlung von Ehegattenunterhalt
verpflichtet?
- wie werden die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geregelt?
- wie wird der gemeinsam angeschaffte Hausrat aufgeteilt?
Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, stellen sich darüber
hinaus weitere Fragen:
- verbleibt es beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht, oder
soll das Sorgerecht oder ein Teil davon, zB das
Aufenthaltsbestimmungrecht, auf einen Elternteil übertragen
werden?
- besteht Einigkeit hinsichtlich des Umgangsrechts? Sind
sich die Eltern einig, wann der Elternteil, bei dem das Kind nicht
wohnt, das Kind sehen darf?
- sind sich die Eltern einig hinsichtlich des Kindesunterhalts, dh
bezahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, an den anderen
Elternteil, bei dem das Kind wohnt, regelmäßig
angemessenen Kindesunterhalt?
Wie berechnet man angemessenen Kindesunterhalt?
Versorgungsausgleich:
Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der
während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen
den
Ehegatten. Der Ehegatte, der während der Ehezeit die
höheren
Rentenanwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten zum
Ausgleich verpflichtet. Dies bedeutet - ganz grob gesagt - dass die
Hälfte der überschießenden
Rentenanwartschaften vom
Rentenkonto des Ehegatten mit den höheren Rentenanwartschaften
auf
das Rentenkonto des Ehegatten mit den niederen Rentenanwartschaften
übertragen wird. Für den Versorgungsausgleich gilt
als
Ehezeit die Zeit zwischen dem Ersten des Monats, in dem die Ehe
geschlossen wurde und dem Letzten des Monats, der der Zustellung des
Scheidungsantrags vorausgeht.
Zugewinnausgleich:
Für den Zugewinnausgleich kommt es darauf an, in
welchem
Güterstand Sie mit Ihrem Ehegatten leben. Es gibt
Gütergemeinschaft, Gütertrennung sowie den gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft.
Für die Vereinbarung von Gütergemeinschaft oder
Gütertrennung ist ein Ehevertrag erforderlich, der vor einem
Notar
zu schließen ist. Wenn Sie also mit Ihrem Ehegatten wegen der
Regelung des Güterstandes nicht bei einem Notar waren, dann
gilt
für Sie automatisch der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
In der Zugewinngemeinschaft ist mit dem Ende der Ehe zwischen den
Ehegatten der Zugewinn auszugleichen. Um festzustellen, welcher
Ehegatte von dem anderen Ehegatten Ausgleich verlangen kann, und welche
Summe als Ausgleich verlangt werden kann, ist für jeden
Ehegatten
sein Zugewinn zu berechnen.
Der Zugewinn berechnet sich, indem man von dem Endvermögen
eines
Ehegatten (= Vermögen, das am Tag der Zustellung des
Scheidungsantrages an den Antragsgegner vorhanden war) das
Anfangsvermögen dieses Ehegatten (= Vermögen am Tag
der
Heirat, wird indexiert) abzieht.
Zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist hinzuzurechnen
Vermögen, welches erworben wurde von Todes wegen (also zB
Erbschaft), oder Vermögen welches durch Schenkung erworben
wurde
mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht (also zB
lebzeitige Übertragung des Vermögens der Eltern auf
ihr
erwachsenes Kind). Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein,
wenn zB einer der Ehegatte am Tag der Ehschließung Schulden
hatte.
Vom Endverögen abzuziehen sind Kreditverbindlichkeiten oder
Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung
oder eines Hauses.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat
dem
anderen Ehegatten diesen Zugewinn auszugleichen, dh die Hälfte
des
Zugewinnüberschusses als Zugewinnausgleich zu bezahlen.
Nachehelicher Unterhalt:
Nachehelicher Unterhalt ist nicht zu verwechseln mit
Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt ist zu zahlen für die
Zeit
zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung. Nach Rechtskraft der
Scheidung zu zahlen ist nachehelicher Unterhalt. Das Gesetz sieht
für den nachehelichen Unterhalt bestimmte
Unterhaltstatbestände vor, wenn keiner davon zutrifft, gilt
das
Prinzip der Eigenverantwortung.
Der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich
dabei nach den ehelichen Verhältnissen, dh den
Verhältnissen,
die für den Lebenszuschnitt der Ehe prägend waren.
Regelungen bei gemeinsamen Kindern:
- Kindesunterhalt:
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach
dem
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Für den
Kindesunterhalt
ist das gesamte Einkommen zu berücksichtigen, dh nicht nur wie
beim Ehegattenunterhalt das die Verhältnisse
"prägende"
Einkommen. Der angemessene Kindesunterhalt berechnet sich idR nach der
sog "Düsseldorfer Tabelle". Der Bedarf des
minderjährigen
Kindes richtet sich allein nach dem bereinigten Einkommen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils, während der andere
Elternteil seinen Anteil zum Unterhalt des Kindes durch Betreuung und
Versorgung erbringt. Das Kindergeld wird bei minderjährigen
Kindern mit dem Unterhalt verrechnet.
- Elterliche Sorge:
Nach Trennung und Scheidung verbleibt es bei der
gemeinsamen
elterlichen Sorge, es sei denn, einer der Eltern stellt Antrag auf
Übertragung der elterlichen Sorge. In diesem Falle
prüft dann
das Familiengericht, inwieweit beide Eltern zur Pflege und Erziehung
des Kindes geeignet sind und ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation
besteht. Die Entscheidung des Familiengerichts hat sich am
Kindeswohl zu orientieren, dh an den Grundsätzen der
Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an
seine
Eltern und Geschwister, sowie am geäußerten Willen
des
Kindes. Eine Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts kommt
in
Betracht bei fehlendem Grundkonsens der Eltern, der mangelnden Eignung
eines Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes aufgrund
äußeren, meist räumlichen
Verhältnissen.
- Umgangsrecht
Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem das
Kind nicht
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Recht auf Umgang mit
dem
Kind. Es kann so gehandhabt werden, dass das Kind jedes
zweite
Wochenende sowie die halben Schulferien bei dem Elternteil verbringt,
bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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